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Mindestsicherung

Wenn das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Bezahlung der Heimkosten nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung zu stellen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht eine Trennung der Zuständigkeit bei der Gewährung von Mindestsicherung vor. Anträge, die Personen im Wohnheim und Betreuungsbereich (Pflegestufen 0-2) betreffen, werden von der Hauptwohnsitzgemeinde abgewickelt. Ab Pflegestufe 3 liegt die endgültige Entscheidung beim Land Tirol.

 

» Antrag Mindestsicherung für pflegebedürftige Personen (ab Pflegegeldstufe 3)
» Antrag Mindestsicherung für betreuungsbedürftige Personen (bis Pflegegeldstufe 2)

 

Näheres zum Thema Mindestsicherung finden Sie hier > (PDF Download)

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